Satzung

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gelten auch für den Bezirksverband Niederrhein-Wupper und seine Gliederungen. Die im Grundkonsens der vereinigten Parteien von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

1. Name und Aufgaben

1.1. Name und Kurzformen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bezirksverband Niederrhein-Wupper sind Bezirksverband des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Die üblichen Kurzformen des Namens sind:

  • Bezirksverband Niederrhein-Wupper
  • Bezirksverband NrW
  • BV NrW

1.2. Tätigkeitsbereich und Aufgaben

Der Bezirksverband Niederrhein-Wupper soll

  • die Arbeit der Kreis- und Ortsverbände am Niederrhein und der Wupper bei Themen von regionalem Bezug unterstützen und koordinieren,
  • Stellungnahmen zu regionalpolitischen Themen erarbeiten und in der Partei sowie der Öffentlichkeit vertreten,
  • die innerparteiliche Meinungsbildung unterstützen,
  • die Zusammenarbeit mit den bündnisgrünen und grünennahen Fraktionen in den Räten, Regionalräten, den Landschaftsverbänden sowie der Landtagsfraktion unterstützen und vernetzen
  • die Zusammenarbeit mit bündnisgrünen oder grünennahen MandatsträgerInnen in den verschiedenen Gremien auf regionaler Ebene unterstützen
  • die inhaltlich, fachlich und regional ausgewogene Besetzung der überörtlichen Gremien anstreben, indem er die bezirksangehörigen Kandidat*Innen angemessen vertritt.

2. Mitgliedschaft

Mitglieder des Bezirksverbandes Niederrhein-Wupper sind die Parteimitglieder der dem Bezirksverband zugehörigen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreis- und Ortsverbände.

Kreisverbände, die keinem anderen Bezirksverband angehören (und Ortsverbände, deren Kreisverbände noch keinem Bezirksverband angehören), können dem Bezirksverband Niederrhein-Wupper beitreten.

Die Kreisverbände Düsseldorf, Heinsberg, Kleve, Krefeld, Mettmann, Mönchengladbach, Neuss, Remscheid, Solingen, Viersen, Wesel, Wuppertal gehören dem Bezirksverband Niederrhein-Wupper an (Stand: November 2014).

3. Organe

Organe des Bezirksverbandes Niederrhein-Wupper sind der Bezirksrat und der Bezirksvorstand.

3.1. Bezirksrat

Der Bezirksrat ist für alle Angelegenheiten des Bezirksverbandes Niederrhein-Wupper zuständig. Ihm obliegen insbesondere:

  • Beschlüsse über Satzung und Geschäftsordnung
  • Beschlüsse über grundlegende Angelegenheiten und Positionen des Bezirksverbandes
  • die Wahl und Entlastung des Bezirksvorstandes
  • der Beschluss über den Haushaltsplan
  • Beschlüsse über Beiträge
  • die Überwachung der Geschäftsführung

3.1.1. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Bezirksrates

Zur Ermittlung der Delegierten pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 20 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Bezirksverbandes dividiert, wobei das Ergebnis auf eine volle Zahl aufgerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens zwei betragen muss (Grundmandate). Die Mindestquotierung ist zu beachten. Näheres regelt das Frauenstatut.

Stichtag zur Feststellung der Mitgliederzahl ist der 1. Januar des Jahrs vor der Einladung. Dazu teilt der Kreisverband dem Bezirksverband umgehend nach dem Stichtag die beim Landesverband gemeldete Mitgliederzahl mit. Widerspruch zur Feststellung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachträgliche An- und Abmeldungen sind nach dem Stichtag für das laufende Jahr nicht möglich.

Funktions- und Mandatsträger*innen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene, die einem dem Bezirk angehörigen Kreisverband angehören, gehören dem Bezirksrat mit beratender Stimme an.

Die GRÜNE JUGEND entsendet aus ihren Mitgliedern der angehörigen Kreisverbände des Bezirks Niederrhein-Wupper zwei Delegierte in den Bezirksrat, die vom Bezirksverband Niederrhein-Wupper der GRÜNEN JUGEND bestimmt werden. Diese Delegierten müssen zugleich Mitglied in der GRÜNEN Partei sein.

Der Bezirksrat wird durch den Bezirksvorstand eingeladen. Er ist einzuladen, wenn mindestens ein Viertel der Verbandsmitglieder dies beim Vorstand beantragen, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr.

Der Bezirksrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Im Bezirksrat antragsberechtigt sind die Delegierten, ihre gewählten Vertreter*innen, die Vorstände der Kreisverbände, die dem Bezirk angehören sowie der Bezirksvorstand.

Sachentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit, Personalentscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Beschlüsse zur Satzung und Geschäftsordnung werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Der Bezirksrat tagt öffentlich, der Bezirksrat kann mit 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen die Nichtöffentlichkeit beschließen. Jedes GRÜNE Mitglied hat Rederecht.

Der Bezirksrat kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen einrichten.

3.2. Bezirksvorstand

Dem Bezirksvorstand gehören an: zwei Sprecher*innen, eine* Schatzmeister*in, (Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB) und vier weitere Vorstandsmitglieder. Das vierte Vorstandsmitglied ist dabei eine Person von der Grünen Jugend NRW, welche von der Grünen Jugend NRW ausgewählt und entsandt wird. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder können Träger*innen von Mandaten im Landtag, Bundestag oder dem EU – Parlament oder Mitglieder des geschäftsführenden Landes- oder Bundesvorstandes sein. Die Mindestquotierung ist zu beachten. Näheres regelt das Frauenstatut.

Der Bezirksvorstand führt die Geschäfte des Bezirksverbandes, setzt die Beschlüsse des Bezirksrates um und vertritt den Bezirksverband nach innen und außen.

Der Bezirksvorstand tagt mitgliederöffentlich. Jedes GRÜNE Mitglied hat Rederecht. Der Bezirksvorstand kann mit Einstimmigkeit die Nichtöffentlichkeit beschließen.

Die Amtszeit des gesamten Bezirksvorstandes beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit neu- oder nachgewählter Mitglieder endet mit der des amtierenden Vorstandes. Die Abwahl von Mitgliedern bzw. des gesamten Bezirksvorstandes ist jederzeit möglich. Ein Abwahlantrag muss den Kreisverbänden und den Delegierten spätestens vier Wochen vor der anberaumten Sitzung des Bezirksrates schriftlich vorliegen.

4. Austritt, Auflösung

Ein Kreisverband kann jederzeit seine Mitgliedschaft im Bezirksverband Niederrhein-Wupper zum 31.12. des jeweiligen Jahres kündigen.

Die Auflösung des Bezirksverbands Niederrhein-Wupper erfordert eine Zweidrittelmehrheit des Bezirksrates.

5. Kassen- und Beitragsordnung Bezirksverband Niederrhein-Wupper

Beiträge
5.1 Die Mitglieder des Bezirksverbandes Niederrhein-Wupper entrichten einen Monatsbeitrag von 0,10 € pro Mitglied des Kreisverbandes.
5.2 Stichtag für die Ermittlung der Mitgliedszahlen ist der 31. Dezember des Vorjahres.

Einstimmig beschlossen auf dem Bezirksrat am 27. Februar 2015, geändert auf dem Bezirksrat am 8. November 2019 und 7. Februar 2024 – jeweils in Düsseldorf.

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