Wahlordnung für Votenvergabe beschlossen

Bei der Bezirksratssitzung vom 01. Juli 2026 fassten die Delegierten eine wegweisende Entscheidung im Vorfeld der Landtagswahl 2027. Erstmalig in der Geschichte des Bezirksverbandes Niederrhein-Wupper legen wir die Votenvergabe auf einen erweiterten Kreis fest – neben den Bezirksratsmitgliedern nehmen nun auch die LDK-Delegierten daran teil.

Der Termin für die Votenvergabe ist der 19. September in Düsseldorf.

Im Folgenden die verabschiedete Wahlordnung:

Wahlordnung für die Votenvergabe des Bezirksverbandes Niederrhein-Wupper zur Landesreserveliste von Bündnis 90/Die Grünen NRW zur Landtagswahl 2027 im Rahmen des Bezirksrates am 19. September 2026

§ 1

Anwendungsbereich und rechtliche Grundlagen

  1. Diese Wahlordnung regelt die Votenvergabe zur Landesreserveliste zur Landtagswahl 2027 im Rahmen des Bezirksrates am 19. September 2026.
  2. Die Votenvergabe wird durch die Wahlversammlung durchgeführt. Für ihre Zusammensetzung gilt § 3.
  3. Abweichungen von dieser Wahlordnung können jederzeit bis zum Ende des Wahlverfahrens durch die Wahlversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer nach § 3 Absatz 1 aktiv wahlberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 2

Rahmenbedingungen der Votenvergabe

  1. Der Bezirksrat vergibt für die Landesreserveliste von Bündnis 90/Die Grünen NRW zur Landtagswahl 2027 insgesamt zehn Voten für aussichtsreiche Listenplätze, davon fünf Voten für die quotierten und fünf Voten für die offenen Plätze. Darüber hinaus werden insgesamt vier Unterstützungsvoten vergeben, davon 2 für die quotierten Plätze und zwei für die offenen Plätze. Auf quotierten Plätzen sind nur weibliche, auf offenen Plätzen alle Kandidaturen im Sinne des § 3 Absatz 2 zulässig. 
  1. Die von der Wahlversammlung vergebenen Voten bilden das Ranking für die Reihenfolge der vom Bezirksverband Niederrhein-Wupper unterstützten Bewerbungen auf den quotierten bzw. offenen Plätzen für die Landesreserveliste.
  1. Abweichungen von Absatz 2 sind in begründeten Einzelfällen möglich. Die Entscheidung hierüber treffen die Sprecher*innen des Bezirksvorstands im gegenseitigen Einvernehmen sowie im Benehmen mit dem Bezirksvorstand und den jeweiligen Kandidierenden. Der Bezirksrat ist hierüber im Nachgang zu informieren.  

§ 3

Zusammensetzung der Wahlversammlung; Wahlberechtigung

  1. Aktiv wahlberechtigt sind
  1. die Mitglieder des Bezirksrats,
  2. die Delegierten der Landesdelegiertenkonferenz (LDK), sofern gewählt die zur Listenaufstellungs-LDK am 14.-15. November 2026 entsandten Delegierten, die von den zum Bezirksverband Niederrhein-Wupper zugehörigen Kreisverbänden entsandt werden sowie
  3. vier weitere von der Grünen Jugend Niederrhein-Wupper zu entsendenden Delegierten

mit der Maßgabe, dass keine an der Versammlung teilnehmende Person mehr als einfaches Stimmrecht ausüben kann, wobei ein Mitglied des Bezirksrats nicht als LDK-Delegierter stimmberechtigt sein kann. Die Möglichkeit der Entsendung von Ersatzdelegierten durch die Kreisverbände bzw. die Grüne Jugend Niederrhein-Wupper bleibt unberührt.

Eine Übersicht der Verteilung der Anzahl der aktiv Wahlberechtigten auf die Kreisverbände bzw. die Grüne Jugend Niederrhein-Wupper (Delegiertenschlüssel) ist Anlage 1 zu entnehmen.

  1. Passiv wahlberechtigt (wählbar) ist jedes Mitglied des Bezirksverbands Niederrhein-Wupper, welches am Tag der Landtagswahl 2027 die Wählbarkeitsvoraussetzungen im Sinne von § 4 Landeswahlgesetz vom 16.08.1993 (GV. NRW. 1993, S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.02.2026 (GV. NRW. 2026, S. 141), erfüllt.

§ 4

Wahlleitung

Die Wahlversammlung wählt eine Wahlleitung aus zwei Personen, die sich unter Berücksichtigung der paritätischen Besetzung bei der Leitung der Wahlen abwechseln.

§ 5

Bewerbungs- und Wahlprozess

  1. Jedes Votum wird in einem individuellen Wahlgang vergeben. Nach der Vergabe des ersten quotierten Votums erfolgt die Wahl des ersten offenen Votums. Nach dem ersten offenen Votum erfolgt das zweite quotierte Votum, danach das zweite offene Votum. In dieser Systematik werden alle weiteren Plätze vergeben.
  1. Bewerbungen für das jeweilige Votum sind bis unmittelbar vor Beginn der Vorstellung nach Absatz 3 möglich. Die Wahlleitung hat der Versammlung das Ende der Bewerbungsfrist zu verkünden.
  1. Jede*r Bewerber*in hat einmalig die Möglichkeit, sich für maximal fünf Minuten der Wahlversammlung vorzustellen. Die Vorstellung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge des jeweiligen Nachnamens. Im Anschluss sind maximal zwei Nachfragen aus der Mitte der Wahlversammlung möglich, für die der*die Bewerber maximal zwei weitere Minuten Redezeit erhält. Bei Nachfragen gilt das Windhundprinzip unter Berücksichtigung des Frauenstatuts und der Grundsätze der Barrierefreiheit. Die Nachfragen dürfen keine Wahlempfehlung für eine*n Kandidat*in enthalten.
  1. Eine Bewerbung und Vorstellung ist auch bei Nichtanwesenheit möglich. In diesem Fall kann ein von der*dem Bewerber*in auszusuchendes Mitglied der Wahlversammlung die Vorstellung übernehmen. Alternativ kann der*die Bewerber*in auch ein Vorstellungsvideo entsprechend der Zeitvorgaben in Absatz 3 einreichen, das von der Wahlleitung abzuspielen ist.

§ 6

Abstimmungen

  1. Jeder Wahlgang wird durch die Wahlleitung eröffnet. Nach Stimmabgabe ist der Wahlgang durch die Wahlleitung zu schließen.
  2. Die Votenvergabe erfolgt geheim und mit elektronischen Hilfsmitteln. Sofern dies technisch nicht möglich ist, kann die Stimmabgabe auch mit Hilfe von Stimmzetteln erfolgen. 
  3. Ein Votum ist erreicht, wenn der*die Bewerber*in mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat.
  4. Erreicht im ersten Wahlgang niemand die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3, treten in einem zweiten Wahlgang die beiden Bewerber*innen mit den meisten Stimmen gegeneinander an.
  5. Erhält auch im zweiten Wahlgang niemand die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3, tritt in einem dritten Wahlgang der*die Bewerber*in mit den meisten Stimmen an.
  6. Erhält auch im dritten Wahlgang niemand die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3, wird der Wahlgang entsprechend §§ 5 und 6 neu eröffnet und durchgeführt.

§ 7

Unterstützungsvoten

  1. Nach Abschluss der Votenvergabe auf Grundlage von § 2 vergibt die Wahlversammlung bis zu vier Unterstützungs-Voten für die hinteren Listenplätze; zwei Unterstützungs-Voten für die quotierten Plätze und zwei Unterstützungsvoten für die offenen Plätze.
  1. Die §§ 2 bis 6 sowie 8 gelten sinngemäß.

§ 8

Veröffentlichung

Der Bezirksvorstand veröffentlicht die Ergebnisse dieser Votenvergabe in geeigneter Weise. Hierzu gehört insbesondere die Veröffentlichung auf der Homepage des Bezirksverbands sowie die Information der Kreisvorstände und Kreisgeschäftsstellen des Bezirksverbands per Mail.


Sommerfest im Bezirksverband a…
Bezirksrat im Südbahnhof in Kr…